Am 01. Januar 2017 ist das 2. Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten.
Menschen mit Demenz erhalten zum ersten Mal einen gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung.
ZeitGut ist von den gesetzlichen Pflegekassen zugelassen und kann bis zu 100% der Pflegesachleistungen abrechnen.
Der pflegebedürftige Mensch kann wählen, ob er die Pflegesachleistung für häusliche Betreuung, Pflege oder hauswirtschaftliche Versorgung einsetzen möchte.
Für die Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und häusliche Betreuung übernimmt die Pflegekasse monatlich Kosten bis zu den folgenden Höchstbeträgen:
Pflegesachleistungen
Einstufung 2016
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Sachleistungen bisher
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Einstufung und Sachleistung 2017
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Pflegestufe 0 |
231,00 € |
Pflegegrad 2: |
Pflegestufe I |
469,00 € |
Pflegegrad 2: |
Pflegestufe I |
689,00 € |
Pflegegrad 3: |
Pflegestufe II |
1.144,00 € |
Pflegegrad 3: |
Pflegestufe II |
1.298,00 € |
Pflegegrad 4: |
Pflegestufe III |
1.612,00 € |
Pflegegrad 4: |
Pflegestufe III |
1.612,00 € |
Pflegegrad 5: |
Pflegestufe III und Härtefall |
1.995,00 € |
Pflegegrad 5: |
Wird die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft, zahlt die Pflegekasse ein anteiliges Pflegegeld für die zusätzliche Betreuung aus dem privaten Umfeld.
Pflegegeld
Einstufung 2016
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Pflegegeld bisher
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Einstufung und Pflegegeld 2017
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Pflegestufe 0 |
123,00 € |
Pflegegrad 2: |
Pflegestufe I |
244,00 € |
Pflegegrad 2: |
Pflegestufe I |
316,00 € |
Pflegegrad 3: |
Pflegestufe II |
458,00 € |
Pflegegrad 3: |
Pflegestufe II |
545,00 € |
Pflegegrad 4: |
Pflegestufe III |
728,00 € |
Pflegegrad 4: |
Pflegestufe III |
728,00 € |
Pflegegrad 5: |
Pflegestufe III und Härtefall |
728,00 € |
Pflegegrad 5: |
Weitere Leistungen der Pflegekasse, die für Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden können:
Die Verhinderungspflege kann stundenweise als Betreuungsleistung in Anspruch genommen werden.
Wenn die private Pflegeperson, die auf dem Antrag auf Pflegegrad eingetragen wurde, z. B. wegen privater Termine verhindert ist, dann zahlt die Pflegekasse bis zu 1.612,00 € im Kalenderjahr.
Dieser Betrag kann durch maximal die Hälfte des noch nicht genutzten Anspruchs auf Kurzzeitpflege (806,00 €) auf dann maximal 2.418,00 € erhöht werden. Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege um die Hälfte.
Die Leistung der Verhinderungspflege muss jedes Jahr neu beantragt werden und verfällt nach Ablauf eines Kalenderjahres.
Der Gesetzgeber sieht auch 2017 für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die einen besonders hohen Bedarf an Betreuung und Beaufsichtigung haben, einen erhöhten Leistungsbetrag vor.
Der Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bisher 104,00 € bzw. 208,00 € wird vereinheitlicht.
Er beträgt ab 2017 pauschal 125,00 €.
Dieses Geld wird dem zu Betreuenden nicht ausgezahlt. Es kann ausschließlich für die Erstattung anerkannter Entlastungsleistungen eingesetzt werden.
Wenn Sie diese Leistungen in einem Kalenderjahr nicht ausschöpfen, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Er muss bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.
Privat zu tragende Kosten
Wenn kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht oder die in Anspruch genommenen Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen, dann müssen die entstandenen Kosten vom Kunden selbst übernommen werden.
Die Kosten für die Betreuung sind von verschiedenen Faktoren abhängig und werden in der Erstberatung mit den Kunden oder deren Angehörigen erörtert.
Kontakt
Besuchen Sie uns:
Jagdhausstr. 1a
(im Gebäude der
Fleming-Apotheke)
44225 Dortmund
Fon: 02 31 – 222 51 35
Pflegestärkungsgesetz 2

Ab dem 01.01.2017 ist das neue Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dadurch hat es einige Neuerungen und Verbesserungen für Sie oder Ihre Angehörigen gegeben.